15 Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land

  1. Deckel weg von der Windenergie

 

  1. Privilegierung der Windkraftnutzung beibehalten

 

  1. Siedlungsabstände nicht über 1.000 m

 

  1. Beschleunigung des Windenergieausbaus, bes. in Baden-Württemberg und Bayern.

 

  1. Akzeptanz fördern

 

  1. Stromnetzausbau dezentral für die Windkraft

 

  1. Repowering mit Vorrang

 

  1. Artenschutz für Populationen statt Individuen

 

  1. Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG

 

  1. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen

 

  1. Aktuelle Bestandserhebungen der windkraftrelevanten Arten

 

  1. Hauptgefährdungsursachen windkraftrelevanter Arten verringern

 

  1. Artenhilfskonzepte aktualisieren, finanzieren und umsetzen

 

  1. Vorrang für die windhöffigsten Flächen > 6 m/s

 

  1. Ausschreibungen regional ausgeglichen zuteilen

 

 

 

Erläuterungen zu den Punkten

 

  1. Deckel weg auch von PV, Biogasanlagen, KWK

 

  1. Antrag Brandenburg im Bundesrat ablehnen. Windkraftanlagen gehören in den Außenbereich. UBA

 

  1. Keine Länderöffnungsklausel gem. Antrag NRW im Bundesrat und keine pauschalen Siedlungsabstände über 1.000 m! Sie und die 10-H-Regel schränken die für den Klimaschutz notwendigen Ausbaumöglichkeiten bis zur Verhinderung ein (UBA).

 

  1. Im Eckpunktepapier des Kabinetts Baden-Württemberg vom 21.5. 2019 fehlen konkrete Ziele für den Ausbau der Windenergie. In Bayern wird der Windenergieausbau durch die 10-H-Abstandsregel blockiert.

 

  1. Zur Akzeptanzförderung wird eine  Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen  eingeführt; Beispiel Brandenburg. Akzeptanz wird auch durch lokale und kommunale Wertschöpfung und bürgerliche Projektbeteiligung geschaffen und ist bei bestehenden Windrädern weitgehend vorhanden. Akzeptanz ist anzustreben, aber rechtlich weder ein Planungskriterium noch eine Genehmigungsvoraussetzung.

 

  1. Das Stromnetz ist noch auf die fossilen und atomaren Großkraftwerke ausgerichtet. Die Windkraft kommt aber dezentral vor.

 

  1. Repowering an bewährten und akzeptierten Standorten muss Vorrang haben und ist in Einzelfallprüfungen auch außerhalb planerischer Vorrangflächen zu prüfen.

 

  1. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 23.10.2918 kann die Einschätzungsprärogative nicht länger in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnis- und Regelungsvakuum“ stattfinden, sondern muss durch rechtlich klar definierte Beurteilungsmaßstäbe und eine fachliche Standardisierung objektiviert werden, z.B. zum Populationen- statt Individuenschutz, Abstandradien als Prüfradien, Signifikanzberechnung, etc..

 

  1. Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind möglich, bzw. geboten wegen der Notwendigkeit des Windkraftausbaus im Klimanotstand, überwiegend öffentlichem Interesse, Flächenknappheit, fehlenden Standortalternativen, bzw. substantiellem Raum bei Nicht-Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.

 

  1. Die Planungs- und Genehmigungsverfahren lassen sich z.B. durch mehr Personal und Projektmanager bei den BImSchG-Behörden beschleunigen.

 

  1. Regelmäßig aktualisierte, teilräumliche Bestandsdaten sind erforderlich, um das Kollisionsrisiko für die örtlichen Populationen zu beurteilen.

 

  1. Hauptgefährdungsursachen sind: Verkehr, Freileitungen, Glasfassaden, illegale Jagd, Verfolgung, Vergiftung, Pestizide, Prädation, Nahrungsmangel.

 

  1. Artenhilfskonzepte sind geeignet, die Populationen zu stabilisieren; sie werden überwiegend von den Windkraftbetreibern finanziert.

 

  1. Die Nutzung der besten Standorte verringert die notwendige Zahl der Windräder.

 

  1. Die Ausschreibungszuteilungen der Bundesnetzagentur müssen bevorzugt regional ausgeglichen erfolgen, auch um u.a. die Leitungskosten, Netzentgelte zu verringern.

 

 

09.07.2019  

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