- Deckel weg von der
Windenergie
- Privilegierung der
Windkraftnutzung beibehalten
- Siedlungsabstände nicht über
1.000 m
- Beschleunigung des
Windenergieausbaus, bes. in Baden-Württemberg und Bayern.
- Akzeptanz
fördern
- Stromnetzausbau dezentral für
die Windkraft
- Repowering mit Vorrang
- Artenschutz für Populationen statt Individuen
- Ausnahmen
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
- Planungs- und
Genehmigungsverfahren beschleunigen
- Aktuelle Bestandserhebungen
der windkraftrelevanten Arten
- Hauptgefährdungsursachen
windkraftrelevanter Arten verringern
- Artenhilfskonzepte
aktualisieren, finanzieren und umsetzen
- Vorrang für die
windhöffigsten Flächen > 6 m/s
- Ausschreibungen regional
ausgeglichen zuteilen
Erläuterungen zu den Punkten
- Deckel weg auch von PV, Biogasanlagen,
KWK
- Antrag Brandenburg im Bundesrat ablehnen. Windkraftanlagen gehören in den Außenbereich. UBA
- Keine Länderöffnungsklausel
gem. Antrag NRW im Bundesrat und keine pauschalen Siedlungsabstände über 1.000 m! Sie und die 10-H-Regel schränken die für den Klimaschutz
notwendigen Ausbaumöglichkeiten bis zur Verhinderung ein (UBA).
- Im Eckpunktepapier des Kabinetts
Baden-Württemberg vom 21.5. 2019 fehlen konkrete Ziele für den Ausbau der Windenergie. In Bayern wird der Windenergieausbau durch die 10-H-Abstandsregel blockiert.
- Zur Akzeptanzförderung wird
eine Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen
eingeführt; Beispiel Brandenburg. Akzeptanz wird auch durch lokale und kommunale Wertschöpfung und bürgerliche Projektbeteiligung geschaffen und ist bei bestehenden Windrädern weitgehend vorhanden.
Akzeptanz ist anzustreben, aber rechtlich weder ein Planungskriterium noch eine Genehmigungsvoraussetzung.
- Das Stromnetz ist noch auf
die fossilen und atomaren Großkraftwerke ausgerichtet. Die Windkraft kommt aber dezentral vor.
- Repowering an bewährten und akzeptierten Standorten muss Vorrang haben und ist in Einzelfallprüfungen auch außerhalb planerischer Vorrangflächen zu
prüfen.
- Nach dem
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 23.10.2918 kann die Einschätzungsprärogative nicht länger in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnis- und Regelungsvakuum“
stattfinden, sondern muss durch rechtlich klar definierte Beurteilungsmaßstäbe und eine fachliche Standardisierung objektiviert werden, z.B. zum Populationen- statt Individuenschutz, Abstandradien
als Prüfradien, Signifikanzberechnung, etc..
- Ausnahmen
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind möglich, bzw. geboten wegen der Notwendigkeit des Windkraftausbaus im Klimanotstand, überwiegend öffentlichem Interesse,
Flächenknappheit, fehlenden Standortalternativen, bzw. substantiellem Raum bei Nicht-Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen. Die
Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.
- Die Planungs- und
Genehmigungsverfahren lassen sich z.B. durch mehr Personal und Projektmanager bei den BImSchG-Behörden beschleunigen.
- Regelmäßig aktualisierte,
teilräumliche Bestandsdaten sind erforderlich, um das Kollisionsrisiko für die örtlichen Populationen zu beurteilen.
- Hauptgefährdungsursachen
sind: Verkehr, Freileitungen, Glasfassaden, illegale Jagd, Verfolgung, Vergiftung, Pestizide, Prädation, Nahrungsmangel.
- Artenhilfskonzepte sind
geeignet, die Populationen zu stabilisieren; sie werden überwiegend von den Windkraftbetreibern finanziert.
- Die Nutzung der besten
Standorte verringert die notwendige Zahl der Windräder.
- Die
Ausschreibungszuteilungen der Bundesnetzagentur müssen bevorzugt regional ausgeglichen erfolgen, auch um u.a. die Leitungskosten, Netzentgelte zu verringern.
09.07.2019